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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Nach §315 b StGB macht sich strafbar, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Zerstörung, Beschädigung von Fahrzeugen oder Anlagen bzw. durch Bereitung von Hindernissen vornimmt, und dadurch Leib oder Leben anderer oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Das Gesetz sieht auch hier als mögliche Sanktion eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe sowie einen Führerschein-entzug vor.