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Nötigung im Straßenverkehr :Bestrafung

Nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Versuch ist strafbar.

Nötigung im Straßenverkehr wird hart bestraft.

Im Fall einer Verurteilung kommt neben einer Geldstrafe (mindestens
ein Netto- Monatsgehalt) ein Fahrverbot bzw die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. "Automatisch" werden als Folge
Folge einer Verurteilung 5 Punkte in der flensburger Verkehrssünderkartei eingetragen.

Beispiele der Nötigung im Straßenverkehr

Häufige Fallbeispiele, in denen dem Fahrer Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen wird sind :

  • a. Dichtes Auffahren bzw. Drängeln auf den Vordermann, evtl. mit Lichthupe.
  • b. Ausbremsen des dahinter fahrenden Fahrzeugs, ohne verkehrsbedingten Grund.
  • c. Ständiges Linksfahren mit geringer Geschwindigkeit, obwohl rechte Fahrspur frei ist.

Nötigung im Straßenverkehr : Aussage oder Verteidigung ?

Bei einem entsprechenden Tatvorwurf durch die Polizei sollte keine Aussage gemacht werden. Hier sollte
unverzüglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden um Nachteile zu vermeiden. Der Anwalt holt sich die amtliche
Ermittlungsakte und prüft danach die Beweislage. Durch frühzeitiges Einschalten eines Anwalts kann erst eine optimale Verteidigung organisiert werden. Oftmals kann so das Strafverfahren frühzeitig zur Einstellung gebracht
werden.

Sind sie einer Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen?

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