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Gefährdung des Straßenverkehrs

Nach § 315c Abs 1 StGB macht sich strafar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger bzw. körperlicher Mängel nicht in der Lage ist ein Fahrzeug zu führen und dadurch Leib oder Leben anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Bei einer Verurteilung kommt neben einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, sowie ein Führerscheinentzug in

Betracht. Damit wäre auch die Eintragung von 7 Punkten in der flensburger Verkehrssünderkartei verbunden.

§315 c Abs1 Nr.2 StGB führt 7 schwere Verkehrsverstösse auf:

  1. 1.Nichtbeachtung der Vorfahrt

  2. 2.Falsches Überholen

  3. 3.Falsches Fahren am Fußgängerüberweg

  4. 4. zu schnelles Fahren an Kreuzungen, Einmündungen etc.

  5. 5. Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot an unübersichtlichen Stellen

  6. 6. Wenden, Rückwärtsfahren auf der Autobahn

  7. 7. Unterlassen der Absicherung von liegengebliebenen Fahrzeugen

Wichtig ist auch hier keine eigenen Erklärungen abgeben, sondern sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen und sofort einen Verkehrsanwalt mit der Verteidigung beauftragen.

Wenden Sie Sich vertrauensvoll an mich telefonisch an 040/ 76629-2560 & 0179-3235343 oder per email an kanzlei-olowson@web.de , ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.