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Unfallflucht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Voraussetzung ist, dass sich ein Verkehrsunfall ereignet hat. Dies ist ein mit dem Straßenverkehr zusammenhängendes Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Es muss sich um einen Fremdschaden handeln. Nach der Rechtsprechung beginnt die Strafbarkeit im Fall der Sachschäden bei ca. 20,- € Fremdschaden. Bei Personenschäden reichen nach Auffassung einiger Gerichte kleine Hautabschürfungen nicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen.

Es ist oft eine Einzelfallentscheidung, ob der angerichtete Schaden den Tatbestand der Unfallflucht erfüllt oder nicht.

Die Tat kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Daneben kommt die Verhängung eines Fahrverbots oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.

Die Strafhöhe im Einzelfall bemisst sich in der Regel an der Höhe des Fremdschadens, also z.B. am anderen beschädigten PKW. Bei geringeren Fremdschäden kommt eine Geldstrafe und evtl. zusätzlich ein Fahrverbot von 1-3 Monaten in Betracht. Bei höheren Fremdschäden geht es um eine Geldstrafe und den Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate. Die Verurteilung wegen Unfallflucht hat automatisch den Eintrag von 7 Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei zur Folge.

Auch hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten für den Verkehrsfachanwalt den Vorwurf der Unfallflucht zu beseitigen.

Fraglich ist zunächst, ob dem Mandanten nachgewiesen werden kann, dass er der Fahrzeugführer war. Der Beschuldigte erhält zunächst einen Anhörungsbogen von der Polizei, indem er zur Stellungnahme aufgefordert wird.

Es wäre günstig, wenn der Betroffene mit diesem Anhörungsbogen zum Verkehrsfachanwalt geht und diesen mit der Bearbeitung betraut. Der Anwalt holt dann die amtliche Ermittlungsakte ein, die die Beweisgrundlage darstellt. Die Akte enthält die polizeilichen Ermittlungen, Zeugenaussagen, Unfallbilder etc. Nach Kenntnis des Akteninhalts, also der Beweisgrundlage, prüft der Verkehrsfachanwalt, ob und wie eine Stellungnahme gegenüber der Polizei abgegeben wird.

Weiterhin muss dem Mandanten nachgewiesen werden, dass er einen Anstoß überhaupt bemerkt hat.