Dockenhudenerstrasse 20 ,
22587 Blankenese Hamburg

040/ 76629-2560
0179-3235343

kanzlei-olowson@web.de
Kontakt now

Trunkenheitsfahrt

Voraussetzung ist hier die sog. Fahruntüchtigkeit. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 %o, bei der jedermann fahruntüchtig ist.

Davon zu unterscheiden ist die relative Fahruntüchtigkeit. Diese liegt in einem Bereich zwischen 0,3 und 1,1%o. Hier müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen dazukommen, um den Tatbestand zu erfüllen. Das sind z.B. Fahrfehler, wie fehlerhaftes Überholen oder Abbiegen.

Hier kommt neben einer Geldstrafe in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis für ca. 12 Monate in Betracht. Der Führerschein wird einge- zogen und die Fahrerlaubnis muss dann zum Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist neu beantragt werden. Mit einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr ist die Eintragung von 7 Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei verbunden.

Auch hier gibt es zahlreiche Fehlerquellen. Die Messung des Promille- Wertes, eine evtl. Rückrechnung u.a. sollten unbedingt anwaltlich überprüft werden.