Unfallregulierung
Nach dem Verkehrsunfall: Schadensregulierung, Gutachter und Schmerzensgeld
Das Wichtigste in Kürze
- Bei unverschuldetem Unfall haben Sie freie Werkstatt- und Gutachterwahl — lassen Sie sich nicht auf Partner der gegnerischen Versicherung verweisen.
- Ersatzfähig sind u. a. Reparaturkosten, merkantile Wertminderung, Nutzungsausfall bzw. Mietwagen, Gutachterkosten und Schmerzensgeld.
- Die 130-%-Grenze erlaubt die Reparatur auch bei wirtschaftlichem Totalschaden.
- Bei klarer Haftung trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch Ihre Anwaltskosten.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sind viele Geschädigte verunsichert – und überlassen die Abwicklung der gegnerischen Versicherung. Das ist selten in Ihrem Interesse: Die Versicherung des Unfallgegners reguliert so günstig wie möglich. Welche Ansprüche Ihnen tatsächlich zustehen, fasse ich hier zusammen.
Ihre Rechte als Geschädigter
Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie grundsätzlich selbst bestimmen, wie Ihr Schaden reguliert wird:
- Freie Werkstattwahl: Sie müssen sich nicht auf eine „Partnerwerkstatt“ der Versicherung verweisen lassen.
- Eigener Sachverständiger: Oberhalb der Bagatellgrenze (Schäden ab ca. 750–1.000 Euro) dürfen Sie ein unabhängiges Schadensgutachten in Auftrag geben – nicht den Prüfbericht der gegnerischen Versicherung. Nur ein eigenes Gutachten dokumentiert sämtliche Schadenpositionen.
- Eigener Anwalt: Bei eindeutiger Haftung trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch Ihre Anwaltskosten.
Diese Positionen können Sie geltend machen
- Reparaturkosten (auf Gutachtenbasis – auch ohne tatsächliche Reparatur ist eine fiktive Abrechnung auf Nettobasis möglich).
- Merkantile Wertminderung: der Minderwert, der bleibt, weil das Fahrzeug künftig als „Unfallwagen“ gilt – auch nach fachgerechter Reparatur.
- Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit ohne Fahrzeug oder die Kosten eines Mietwagens.
- Abschlepp- und Bergungskosten, Standgebühren.
- Sachverständigenkosten des eigenen Gutachters.
- Allgemeine Unkostenpauschale (je nach Gericht meist 25–30 Euro).
- Verdienstausfall sowie – bei Personenschäden – Schmerzensgeld und Behandlungskosten.
Die 130-Prozent-Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dennoch dürfen Sie reparieren lassen, wenn
- die Reparaturkosten (brutto) zuzüglich merkantiler Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, und
- Sie das Fahrzeug anschließend tatsächlich weiternutzen (in der Regel mindestens sechs Monate).
Positionen wie Mietwagen, Abschleppen, Gutachter- und Anwaltskosten zählen für die 130-Prozent-Berechnung nicht mit; sie werden gesondert ersetzt.
Schmerzensgeld bei Personenschäden
Wurden Sie verletzt – etwa durch ein HWS-Schleudertrauma –, steht Ihnen Schmerzensgeld zu. Dessen Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Schwere der Verletzung. Wichtig ist eine zeitnahe ärztliche Dokumentation; sie ist die Grundlage für die spätere Bemessung.
Was Sie nicht tun sollten
- Keine vorschnellen Abfindungserklärungen der gegnerischen Versicherung unterschreiben. Spätschäden – gerade bei Verletzungen – lassen sich dann nicht mehr nachfordern.
- Den Unfallort dokumentieren: Fotos, Kennzeichen, Zeugen und – sofern vorhanden – ein Unfallbericht helfen erheblich.
- Den Schaden nicht „klein halten“: Lassen Sie den Umfang durch einen eigenen Sachverständigen feststellen, nicht durch den Gegner.
Mein Rat
Die Schadensregulierung ist komplexer, als sie auf den ersten Blick wirkt – und kleine Fehler kosten bares Geld. Bei einem unverschuldeten Unfall lohnt sich anwaltliche Begleitung von Anfang an, zumal die Kosten bei klarer Haftung von der Gegenseite getragen werden. Melden Sie sich gern mit Ihren Unterlagen in der Kanzlei.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand der Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihres konkreten Falls vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Kanzlei.