Zivilrecht
Verjährung zum Jahresende: Welche Forderungen Sie jetzt sichern müssen
Das Wichtigste in Kürze
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und läuft zum 31. Dezember ab.
- Forderungen aus 2022 verjähren danach mit Ablauf des 31.12.2025.
- Eine einfache Mahnung hemmt die Verjährung nicht — wohl aber Klage, Mahnbescheid oder ernsthafte Verhandlungen.
- Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner die Leistung dauerhaft verweigern.
Zum Jahresende stellt sich für Gläubiger jedes Jahr dieselbe Frage: Welche offenen Forderungen drohen zu verjähren – und wie sichere ich sie rechtzeitig? Ein Überblick.
Die Drei-Jahres-Frist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 BGB).
Praktisch heißt das: Eine unbezahlte Rechnung aus dem Jahr 2022 verjährt – Kenntnis vorausgesetzt – mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Danach kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben und die Zahlung dauerhaft verweigern; der Anspruch ist dann faktisch nicht mehr durchsetzbar.
Daneben gibt es abweichende Fristen – etwa fünf Jahre für Mängelansprüche bei Bauwerken oder zehn bzw. dreißig Jahre für bestimmte Sonderfälle (z. B. titulierte Forderungen).
Der häufigste Irrtum: die Mahnung
Hartnäckig hält sich der Glaube, eine Mahnung „unterbreche“ die Verjährung. Das ist falsch. Eine einfache (auch anwaltliche) Zahlungsaufforderung hat auf den Lauf der Frist keinen Einfluss.
Die Verjährung wird insbesondere gehemmt durch (§ 204 BGB):
- Klageerhebung beim zuständigen Gericht,
- Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren – der schnellste und kostengünstigste Weg kurz vor Jahresende,
- schwebende Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch (§ 203 BGB),
- bestimmte weitere Maßnahmen wie ein selbstständiges Beweisverfahren.
Außerdem beginnt die Verjährung neu, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt – etwa durch eine Abschlagszahlung oder ein schriftliches Schuldanerkenntnis.
Checkliste für den Jahreswechsel
- Offene Posten sichten: Welche Forderungen stammen aus dem Jahr, das vor drei Jahren endete?
- Verjährungsbeginn prüfen: Wann sind Anspruch und Kenntnis zusammengekommen?
- Rechtzeitig handeln: Mahnbescheid beantragen oder Klage einreichen – maßgeblich ist der Eingang bei Gericht (bei „demnächstiger“ Zustellung).
- Alternativ: Den Schuldner zu einem Anerkenntnis oder einem Verjährungsverzicht bewegen – schriftlich.
Mein Rat
Warten Sie mit offenen Forderungen nicht bis zur letzten Dezemberwoche – die Gerichte und Mahngerichte sind zum Jahresende erfahrungsgemäß stark belastet. Gern prüfe ich, welche Ihrer Forderungen gefährdet sind und sichere sie mit dem passenden Mittel.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand der Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihres konkreten Falls vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Kanzlei.