Kaufrecht

Mängel beim Autokauf: Nacherfüllung, Rücktritt und Schadensersatz

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Nacherfüllung hat Vorrang: Erst Reparatur oder Ersatz verlangen, dann weitere Rechte.
  • Rücktritt setzt einen erheblichen Mangel voraus; die Minderung nicht.
  • Beim Händlerkauf wirkt im ersten Jahr die Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten.
  • Alles schriftlich dokumentieren: Mangel, Mängelanzeige, Fristen, Schriftverkehr.

Das gekaufte Fahrzeug ist mangelhaft – und nun? Wer zu schnell den Rücktritt erklärt, verliert mitunter seine Rechte. Das Gesetz schreibt eine klare Reihenfolge vor, die Sie kennen sollten.

Schritt 1: Nacherfüllung verlangen (Vorrang)

Bei einem Sachmangel haben Sie nach § 437 BGB zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Sie dürfen wählen zwischen

Fordern Sie den Verkäufer schriftlich zur Beseitigung des Mangels auf und geben Sie ihm grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung – sonst sind die weiteren Rechte oft gesperrt. Beim Kauf vom Händler (Verbrauchsgüterkauf) müssen Sie seit 2022 keine ausdrückliche Frist mehr setzen: Es genügt, den Mangel mitzuteilen – ab dann läuft automatisch eine angemessene Frist (§ 475d BGB). Eine klare schriftliche Fristsetzung bleibt dennoch der sicherste Weg.

Schritt 2: Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz

Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, verweigert wird oder die Frist fruchtlos verstreicht, kommen die weiteren Rechte in Betracht:

Was Sie dokumentieren sollten

Diese Unterlagen entscheiden im Streitfall häufig über den Erfolg – zumal im ersten Jahr nach Übergabe beim Händlerkauf die Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten wirkt.

Mein Rat

Erklären Sie nicht vorschnell den Rücktritt, ohne dem Verkäufer die Nacherfüllung ermöglicht zu haben. Formulieren Sie die Fristsetzung sorgfältig und lassen Sie bei größeren Schäden die Erheblichkeit und die Erfolgsaussichten prüfen, bevor Sie Geld und Zeit in einen Rechtsstreit investieren.


Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand der Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihres konkreten Falls vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Kanzlei.