Arbeitsrecht
Kündigung erhalten? Die 3-Wochen-Frist und die Kündigungsschutzklage
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen ab Zugang erhoben werden (§ 4 KSchG) — danach gilt die Kündigung als wirksam.
- Eine Kündigung ist nur schriftlich mit Originalunterschrift wirksam; E-Mail oder WhatsApp genügen nicht.
- Das KSchG greift ab mehr als zehn Arbeitnehmern und sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
- Die fristgerechte Klage ist zugleich der wichtigste Hebel für eine Abfindung.
Eine Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmer unvorbereitet – und der gefährlichste Fehler ist, erst einmal abzuwarten. Denn das Gesetz lässt nur ein sehr kurzes Zeitfenster, um sich zu wehren. Worauf es jetzt ankommt, erläutere ich hier.
Die entscheidende Frist: drei Wochen
Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) müssen Sie eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war.
„Zugang“ bedeutet: der Tag, an dem die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt ist (z. B. der Einwurf in den Briefkasten). Auf dieses Datum kommt es an, nicht auf das Datum im Schreiben.
Die Kündigung muss schriftlich sein
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie die Schriftform nach § 623 BGB wahrt – also als eigenhändig unterschriebenes Originalschreiben. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS ist unwirksam. Schon hier liegt mitunter ein Ansatzpunkt.
Wann das Kündigungsschutzgesetz greift
Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Sie, wenn
- Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und
- im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt sind.
Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Aber auch im Kleinbetrieb oder in den ersten sechs Monaten lohnt die Prüfung: Formfehler, fehlende Anhörung des Betriebsrats, ein Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung) oder Treu und Glauben können die Kündigung dennoch zu Fall bringen.
Was die Klage bewirkt
Die Kündigungsschutzklage zielt auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. In der Praxis endet das Verfahren häufig mit einem Vergleich – entweder mit Weiterbeschäftigung oder, sehr oft, mit einer Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klage ist damit zugleich der wichtigste Hebel, um überhaupt über eine Abfindung zu verhandeln.
Mein Rat
Warten Sie nicht ab und unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag unter Druck – das kann Nachteile beim Arbeitslosengeld (Sperrzeit) bedeuten. Lassen Sie die Kündigung zeitnah prüfen; die drei Wochen sind schnell verstrichen. Bringen Sie das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag und – falls vorhanden – Abmahnungen mit in die Kanzlei.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand der Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihres konkreten Falls vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Kanzlei.