Zivilrecht

Pfusch am Bau und beim Handwerker: Ihre Rechte aus dem Werkvertrag

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Abnahme wird der Werklohn fällig und die Beweislast kehrt sich um — nehmen Sie nur ab, was geprüft ist, und halten Sie Mängel im Protokoll fest.
  • Bei Mängeln gilt: erst Nacherfüllung mit angemessener Frist verlangen.
  • Nach fruchtlosem Fristablauf dürfen Sie den Mangel selbst beheben lassen und die Kosten ersetzt verlangen (§ 637 BGB) — auch als Vorschuss.
  • Verjährung der Mängelansprüche: fünf Jahre bei Bauwerken, sonst regelmäßig zwei Jahre (§ 634a BGB).
  • Bei Schwarzarbeit bestehen keine Mängelrechte.

Das neue Bad wird undicht, der Parkettboden wirft Wellen, die Wand ist schief: Streit über Handwerkerleistungen gehört zu den häufigsten zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Das Werkvertragsrecht gibt Auftraggebern wirksame Werkzeuge – wenn man die Reihenfolge einhält.

Die Abnahme: der wichtigste Moment

Mit der Abnahme (§ 640 BGB) erklären Sie, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht ist. Ab diesem Zeitpunkt

Deshalb: Leistung vor der Abnahme gründlich prüfen, erkennbare Mängel schriftlich im Abnahmeprotokoll vorbehalten – sonst können Rechte daran verloren gehen. Wegen wesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme verweigern.

Ihre Rechte bei Mängeln

Bei einem Mangel stehen Ihnen die Rechte aus § 634 BGB zu – in dieser Reihenfolge:

  1. Nacherfüllung: Fordern Sie die Beseitigung des Mangels und setzen Sie eine angemessene Frist (schriftlich, mit konkretem Datum). Der Handwerker darf grundsätzlich selbst nachbessern.
  2. Selbstvornahme (§ 637 BGB): Verstreicht die Frist fruchtlos, dürfen Sie den Mangel durch einen anderen Betrieb beheben lassen und die Kosten ersetzt verlangen – auf Verlangen sogar als Vorschuss vorab.
  3. Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz – je nach Gewicht des Mangels.

Wichtig: Wer ohne Fristsetzung sofort einen anderen Betrieb beauftragt, bleibt auf den Kosten häufig sitzen. Die Reihenfolge ist entscheidend.

Werklohn als Druckmittel

Bis zur mangelfreien Leistung dürfen Sie einen angemessenen Teil des Werklohns zurückbehalten – in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Zahlen Sie nie vollständig im Voraus.

Verjährung

Mängelansprüche verjähren bei Bauwerken in fünf Jahren, bei anderen Werkleistungen regelmäßig in zwei Jahren ab Abnahme (§ 634a BGB). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten längere Fristen.

Vorsicht Schwarzarbeit

Wer „ohne Rechnung“ beauftragt, verliert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sämtliche Mängelrechte – der Werkvertrag ist nichtig. Der vermeintlich günstige Preis kann damit sehr teuer werden.

Mein Rat

Dokumentieren Sie Mängel mit Fotos, setzen Sie Fristen schriftlich und unterschreiben Sie kein Abnahmeprotokoll „im Vorbeigehen“. Bei größeren Bauvorhaben lohnt sich die rechtliche Begleitung früh – spätestens, wenn der Handwerker auf Ihre Fristsetzung nicht reagiert.


Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand der Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihres konkreten Falls vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Kanzlei.