Bußgeld
Bußgeldbescheid erhalten – Einspruch, Fristen, Punkte und Fahrverbot
Das Wichtigste in Kürze
- Einspruch ist nur innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung möglich — danach wird der Bescheid rechtskräftig.
- Der Einspruch stoppt vorerst Zahlung und Fahrverbot; ein Anwalt prüft per Akteneinsicht Messung und Verfahren.
- Ab 60 € Geldbuße gibt es in der Regel einen Punkt; ein Fahrverbot droht innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h zu viel.
- Es gilt kein Verschlechterungsverbot — Erfolgsaussichten vor dem Einspruch prüfen lassen.
Ein Bußgeldbescheid flattert meist unerwartet ins Haus: zu schnell gefahren, den Abstand nicht eingehalten oder über eine rote Ampel gerollt. Viele zahlen das geforderte Bußgeld vorschnell – obwohl sich ein genauer Blick häufig lohnt. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht erläutere ich, worauf es jetzt ankommt.
Die wichtigste Frist: zwei Wochen
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen (14 Tagen) ab Zustellung Einspruch einlegen. Maßgeblich ist nicht das Datum auf dem Bescheid, sondern der Tag, an dem er bei Ihnen zugestellt wurde – im Zweifel zählt der Eingangsstempel auf dem Umschlag. Der Einspruch muss schriftlich (per Post oder Fax) und fristgerecht bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingehen.
Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.
Was der Einspruch bewirkt
Mit dem fristgerechten Einspruch verhindern Sie zunächst die Rechtskraft. Das bedeutet: Sie müssen das Bußgeld vorerst nicht zahlen und ein etwaiges Fahrverbot noch nicht antreten. Es zahlt sich aus, dass ein Anwalt Akteneinsicht beantragt – denn nur mit der vollständigen Bußgeldakte lässt sich beurteilen, ob die Messung und das Verfahren überhaupt verwertbar sind.
Typische Ansatzpunkte sind:
- Messverfahren und Eichung: War das Messgerät gültig geeicht? Wurde das standardisierte Messverfahren korrekt angewandt und der vorgeschriebene Toleranzabzug vorgenommen?
- Fahreridentifikation: Sind Sie auf dem Beweisfoto überhaupt eindeutig zu erkennen?
- Zustellung und Verjährung: Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren regelmäßig nach drei Monaten – bis zum Erlass des Bescheides. Wurde diese Frist nicht unterbrochen, kann die Verfolgung ausgeschlossen sein.
- Form- und Begründungsfehler des Bescheides selbst.
Achtung: kein Verschlechterungsverbot
Ein wichtiger Hinweis, der oft übersehen wird: Im Bußgeldverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot. Kommt es nach dem Einspruch zur Hauptverhandlung, kann das Gericht auch eine höhere Sanktion verhängen als ursprünglich vorgesehen. Deshalb sollte ein Einspruch nicht ins Blaue hinein, sondern erst nach Prüfung der Erfolgsaussichten – idealerweise nach Akteneinsicht – eingelegt werden.
Punkte in Flensburg
Ab einer Geldbuße von 60 Euro wird die Tat in der Regel auch mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Bei acht Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Tilgungsfrist beginnt erst, nachdem der Bescheid rechtskräftig geworden ist.
Wann ein Fahrverbot droht
Ein einmonatiges Fahrverbot kommt insbesondere in Betracht bei
- innerorts ab 31 km/h zu schnell,
- außerorts ab 41 km/h zu schnell,
- beharrlichen Wiederholungstaten (z. B. zweimal mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres).
In besonderen Härtefällen – etwa wenn der Verlust des Führerscheins den Arbeitsplatz gefährdet – lässt sich mitunter ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße erreichen. Das ist eine Einzelfallfrage, die sorgfältige Begründung verlangt.
Mein Rat
Zahlen Sie nicht vorschnell und lassen Sie die 14-Tage-Frist nicht verstreichen. Gerade wenn Punkte, ein Fahrverbot oder eine Eintragung im Raum stehen, lohnt sich die anwaltliche Prüfung – häufig übernimmt eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten. Kommen Sie mit dem Bescheid und dem Briefumschlag (wegen des Zustelldatums) gern auf mich zu.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand der Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihres konkreten Falls vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Kanzlei.