Arbeitsrecht
Arbeitszeugnis: Ihr Anspruch, die Notenskala und der Weg zur Korrektur
Das Wichtigste in Kürze
- Sie haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO) — elektronische Form genügt nicht.
- Verlangen Sie ein qualifiziertes Zeugnis mit Bewertung von Leistung und Verhalten.
- Das Zeugnis muss wohlwollend und wahr sein; die Zeugnissprache enthält versteckte Codes.
- Wer eine bessere Note als „befriedigend“ will, muss die überdurchschnittliche Leistung darlegen — eine schlechtere muss der Arbeitgeber begründen.
Das Arbeitszeugnis entscheidet mit über die nächste Bewerbung – und ist häufiger fehlerhaft oder unterschwellig abwertend, als viele denken. Worauf Sie achten sollten.
Ihr Anspruch
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie nach § 109 GewO Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis – im Original unterschrieben; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Zu unterscheiden sind:
- das einfache Zeugnis (nur Art und Dauer der Tätigkeit) und
- das qualifizierte Zeugnis (zusätzlich Leistung und Verhalten) – dieses sollten Sie ausdrücklich verlangen.
Auch während des Arbeitsverhältnisses kann bei berechtigtem Interesse (z. B. Vorgesetztenwechsel, geplante Bewerbung) ein Zwischenzeugnis verlangt werden.
„Wohlwollend und wahr“ – und die Zeugnissprache
Das Zeugnis muss einerseits der Wahrheit entsprechen, andererseits wohlwollend formuliert sein, um das berufliche Fortkommen nicht unnötig zu erschweren. Aus diesem Spannungsverhältnis ist die bekannte Zeugnissprache entstanden. Die Notenskala versteckt sich in der Zufriedenheitsformel:
- „stets zur vollsten Zufriedenheit“ – sehr gut
- „stets zur vollen Zufriedenheit“ – gut
- „zur vollen Zufriedenheit“ – befriedigend
- „zur Zufriedenheit“ – ausreichend
- „im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit“ – mangelhaft
Auch Auslassungen sind Codes: Fehlt etwa die Dankes- und Bedauernsformel oder die Bewertung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, lesen Personaler das als Warnsignal.
Wer muss was beweisen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt die Note „befriedigend“ als mittlere Bewertung: Wer eine bessere Note verlangt, muss die überdurchschnittliche Leistung darlegen und beweisen. Umgekehrt muss der Arbeitgeber begründen, wenn er schlechter als „befriedigend“ bewerten will.
So setzen Sie die Korrektur durch
- Zeugnis sorgfältig prüfen (lassen) – auf Note, Vollständigkeit, Codes und auch auf Äußerlichkeiten wie Rechtschreibfehler oder fehlende Unterschrift.
- Den Arbeitgeber schriftlich zur Berichtigung auffordern, mit konkreten Formulierungsvorschlägen.
- Notfalls die Berichtigung vor dem Arbeitsgericht einklagen. Beachten Sie etwaige Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag – oft nur drei Monate.
Mein Rat
Gerade nach einer Kündigung lohnt es sich, das Zeugnis gleich mit der übrigen Beendigung (Abfindung, Freistellung, Resturlaub) zu verhandeln – im Kündigungsschutzverfahren lässt sich die Zeugnisnote häufig im Vergleich gleich mitregeln. Bringen Sie Ihr Zeugnis gern zur Prüfung mit.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand der Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihres konkreten Falls vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Kanzlei.