Arbeitsrecht
Abfindung bei Kündigung: Anspruch, Höhe und Verhandlung
Das Wichtigste in Kürze
- Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht — sie ist meist Verhandlungssache.
- Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr — nach oben wie unten verhandelbar.
- Bei betriebsbedingter Kündigung mit Hinweis kann § 1a KSchG einen Anspruch begründen.
- Vorsicht beim Aufhebungsvertrag: Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
„Mir steht doch eine Abfindung zu!“ – das ist einer der häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht. Tatsächlich gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis werden dennoch sehr häufig Abfindungen gezahlt. Wie das zusammenpasst, erkläre ich hier.
Der Regelfall: kein automatischer Anspruch
Ob Sie eine Abfindung erhalten, ist meist Verhandlungssache. Das entscheidende Druckmittel ist die fristgerechte Kündigungsschutzklage (drei Wochen ab Zugang): Je unsicherer die Kündigung für den Arbeitgeber ist, desto eher zahlt er für eine einvernehmliche Beendigung.
Die gesetzlichen Ausnahmen
- § 1a KSchG: Kündigt der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen und weist er in der Kündigung darauf hin, dass bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung gezahlt wird, entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist ein Anspruch in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr.
- Sozialplan/Tarifvertrag: Bei Betriebsänderungen kann ein Sozialplan Abfindungen vorsehen.
- Auflösungsurteil (§§ 9, 10 KSchG): Ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, kann das Gericht es gegen Abfindung auflösen.
Die Faustformel
Als Orientierung – und als typisches Ergebnis eines gerichtlichen Vergleichs – gilt die Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird dabei auf ein volles Jahr aufgerundet. Das ist aber nur ein Richtwert: Je nach Erfolgsaussichten der Kündigung, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Verhandlungsgeschick sind deutlich höhere (oder niedrigere) Beträge möglich.
Vorsicht bei Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder selbst kündigt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen. Eine Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nach Arbeitgeberkündigung ist insoweit in der Regel unproblematisch. Auch steuerlich lässt sich häufig durch die sogenannte Fünftelregelung etwas gestalten.
Mein Rat
Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck. Lassen Sie zunächst die Wirksamkeit der Kündigung und Ihre Verhandlungsposition prüfen – oft ist mehr zu erreichen als das erste Angebot des Arbeitgebers. Und denken Sie an die drei Wochen: Ohne fristgerechte Klage ist der wichtigste Hebel verloren.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand der Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Prüfung Ihres konkreten Falls vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Kanzlei.